|
|
|
|
Satzung Eifellicht e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Rechtsform (1) Der Verein wird im Jahr 1991 gegründet und führt den Namen Eifellicht. Er soll beim zuständigen Registergericht eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Der Sitz des Vereins ist Gerolstein. Als Vereinswappen steht ein stilisierter Sonnenaufgang in der Größe 4 cm x 2 cm und in den Farben gelb bis rot/orange. 11 Sonnenstrahlen 1,6 cm und 8 Sonnenstrahlen 1,3 cm gestalten die aufgehende Sonne. Unter dem stilisierten Sonnenaufgang steht der Schriftzug eifellicht e.V. in kleinen Buchstaben in der Größe 3 mm (hoch) / 4 cm (lang). Der Schriftzug ist Bestandteil des Wappens. (2) Der Verein ist nicht Rechtsnachfolger der Aktionsgemeinschaft „Ein Eifellicht für Russland“.
§ 2 – Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch: a) humanitäre Leistungen: b) karitative Hilfeleistungen; c) soziale Hilfeleistungen; d) Unterstützung sozialer, karitativer und humanitärer Einrichtungen; e) Der Verein unterstützt Menschen und Projekte in mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in anderen von Notfällen betroffenen Regionen. f) Es ist auch Zweck des Vereins, unverschuldet in Not geratenen Menschen finanziell sowie mit Sachleistungen zu unterstützen. g) Förderung der Völkerverständigung durch Familien- und Jugendaustausch sowie durch Kulturveranstaltungen - vor allem im Bereich der Musik, soll die Lebendigkeit der Deutsch-Osteuropäischen Beziehungen verstärken. h) Förderung der Sprach- und Fortbildung.
(2) Entsprechend seinem Zweck ist der Verein kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und erstrebt keinen Gewinn. Spenden werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Spendenmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus aktiven und inaktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die sich auch aktiv
bei der Vereinsarbeit beteiligen oder sich in der Vereinsführung betätigen
(siehe § 2). Mitgliedschaft (Erwerb) Als Mitglied können auf Antrag alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitgliedschaft (Verlust) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand 3 (in Worten: drei) Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Interessen, Satzung und Beschlüsse des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Rechte der Mitglieder a) Unterbreitung von Anträgen in der Mitgliederversammlung sowie beim Vorstand; b) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins; c) Ausübung des Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen; d) Anspruch aus Beratung im Sinne der Satzung; e) Unterstützung und Förderung im Rahmen des Finanzplanes. (2) Pflichten der Mitglieder a) Regelmäßige und pünktliche Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge. b) Beachtung der Vereinssatzung, der Beschlüsse und Anordnungen sowie nach besten Kräften Unterstützung der Bestrebungen des Vereins.
§ 5 – Mittel Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Mitgliedsbeiträge dienen ausschließlich der Deckung der Verwaltungskosten. Werden höhere Beiträge, als durch die Mitgliederversammlung festgelegt, überwiesen, so sind sie als Spende zu verbuchen.
§ 6 – Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 – Struktur des Vereins (1) Die Struktur des Vereins (siehe Anlage 1) setzt sich zusammen aus: a) dem Vorstand (siehe Anlage 2); b) den Ressorts: I. Finanzen und Verwaltung; II. Presse und Öffentlichkeitsarbeit; III. Technik und Organisation (siehe Anlage 3); c) der Hauptversammlung, bestehend aus: - Vorstand; - Ressorts I. – III. d) der Mitgliedersammlung.
§ 8 – Organe des Vereins i. S. des BGB Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung als höchstes Organ.
§ 9 – Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus volljährigen Vereinsmitgliedern: a) Vorsitzender; b) stellv. Vorsitzender; c) Leiter Ressort I.; d) Leiter Ressort II.; e) Leiter Ressort III.; f) Schriftführer g) Beisitzer; h) Beisitzer.
(2) Vorstandsmitglieder können auch Doppelfunktionen wahrnehmen. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Akklamation entschieden werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % (in Worten einundfünfzig Prozent) der Mitglieder anwesend sind. Mit beratender Stimme können auch weitere Mitglieder sowie der/die Schirmherr/in zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. (4) Der Vorstand beschließt, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die sie selbst betreffen, ihnen Vorteile oder Nachteile bringen können. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschriften sind außer dem Schriftführer von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. (5) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide Personen sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. (6) Der Vorsitzende a) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die der Hauptversammlung. Er sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt. b) Ist der 1.Vorsitzende verhindert, so wird er von seinem Vertreter in allen Pflichten und Rechten vertreten. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt ein/eine Stellvertreter/in seine Tätigkeit ebenfalls bis zur Nachwahl. c) Der Vorsitzende kann im Ausnahmefall über einen Betrag von bis zu 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) verfügen, die er jedoch bei der nächsten Vorstandssitzung zu begründen hat.. Der Vorsitzende ist unterschriftsberechtigt für alle Bereiche.
§ 10 – Die Ressorts (1) Die Ressorts bestehen aus volljährigen Vereinsmitgliedern: · Ressort I. Finanzen und Verwaltung; · Ressort II. Presse und Öffentlichkeitsarbeit; · Ressort III. Technik und Organisation. Sie sind in sich selbständig arbeitende Abteilungen mit Entscheidungsbefugnissen, nach Vorgaben des Vorstandes. a) Ressort I. bestehend aus: Leiter und bis zu 4 Mitarbeitern; b) Ressort II. bestehend aus: Leiter und bis zu 4 Mitarbeitern; c) Ressort III. bestehend aus: Leiter und bis zu 7 Mitarbeitern.
(2) Die Mitglieder der einzelnen Ressorts gehören der Hauptversammlung an und werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch die Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Akklamation und durch die Mitglieder der einzelnen Ressorts in einem Wahlgang gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Mitglied des Ressorts aus, so übernimmt ein/eine Stellvertreter/in seine/ihre Tätigkeit ebenfalls bis zur Nachwahl. Der/Die Stellvertreter/in wird durch den Vorstand gewählt. Das Ressort ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % (in Worten: einundfünfzig Prozent) der Mitglieder anwesend sind. Mit beratender Stimme können auch weitere Mitglieder eingeladen werden. Das Ressort beschließt über alle in ihrem Bereich anfallenden Angelegenheiten (siehe § 11), soweit diese nicht vom Vorstand vorgegeben wurden. Über die Sitzung des Ressorts ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschriften sind vom Ressort-Leiter sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Ressorts zu unterzeichnen.
§ 11- Ressorts (1) Ressort I. – Finanzen und Verwaltung · Aufgaben · Regelung aller Finanzvorgänge; · Erstellung von Kalkulationen; · Einkauf / Anmietungen; · Anträge (z. B. Zuschüsse); · Verwaltung der Haushalte I. – III.; · Regelung sämtlicher Verwaltungsvorgänge; · Zollangelegenheiten; · Abschluss von Versicherungen; · Schriftverkehr mit russischen Behörden und Heimen; · Erstellung von Spendenquittungen; · Mitgliederwerbung. (2) Ressort II. – Presse und Öffentlichkeitsarbeit · Aufgaben · Erstellung von Pressemitteilungen; · Durchführung von Pressekampagnen; · Presseaktionen überregional (Bundesweit); · Zusammenarbeit mit Radio- und Fernsehsendern, regional und überregional; · Öffentlichkeitsarbeit; · Durchführung von Info-Veranstaltungen / Lichtbildervorträge; · Mitgliederwerbung. (3) Ressort III. – Technik und Organisation · Aufgaben · Bereitet vor und führt Hilfsgütertransporte (HGT) durch, nach Vorgaben des Vorstandes; ·
Verantwortlich für die Vorbereitungen von Veranstaltungen im Rahmen der · Zusammensetzung des Personals für den HGT; · Verantwortlich für die Technik; · Mitgliederwerbung.
§ 12 – Geschäftsführung / Vertretung (1) Der 1. Vorsitzende sowie sein Vertreter sind allein vertretungsberechtigt sowie geschäftsführungsberechtigt. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Vertreter. (2) Ressort I. – Finanzen und Verwaltung Hinsichtlich der in § 10 festgelegten Aufgaben hat der Ressort-Leiter Außenvertretungsbefugnis sowie Geschäftsführungsbefugnis. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungs- und Finanzausgaben, die dem Verein fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Alle in dem Ressort tätigen Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen. Der Leiter erledigt die laufenden Verwaltungs- und Finanzgeschäfte des Vereins. Zu seiner Erledigung stehen dem Leiter die gewählten Mitglieder des Ressorts zur Verfügung. Der Leiter ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für sein Ressort befugt. (3) Ressort II. – Presse und Öffentlichkeitsarbeit Hinsichtlich der in § 10 festgelegten Aufgaben hat der Ressort-Leiter Außenvertretungsbefugnis sowie Geschäftsführungsbefugnis. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungs- und Finanzausgaben, die dem Verein fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Alle in dem Ressort tätigen Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen. Zu seiner Erledigung stehen dem Leiter die gewählten Mitglieder des Ressorts zur Verfügung. Der Leiter ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für sein Ressort befugt. (4) Ressort III. – Technik und Organisation Hinsichtlich der in § 10 festgelegten Aufgaben hat der Ressort-Leiter Außenvertretungsbefugnis sowie Geschäftsführungsbefugnis. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungs- und Finanzausgaben, die dem Verein fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Alle in dem Ressort tätigen Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen; jedoch können auf Antrag des Leiters Ressort III. bei HGT die Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Zu seiner Erledigung stehen dem Leiter die gewählten Mitglieder des Ressorts zur Verfügung. Der Leiter ist zur rechtsverbindlichen Zeichnung für sein Ressort befugt. (5) Haushalt / Budget Die Ressortsleiter können im Ausnahmefall über einen Betrag von bis zu 250,00 €(in Worten: zweihundertfünfzig Euro) verfügen, die sie jedoch bei der nächsten Vorstandssitzung zu begründen haben. (6) Tätigkeitsbericht Bei den Mitgliederversammlungen oder auf Weisung des Vorsitzenden sowie des Vorstandes, legt der jeweilige Ressort-Leiter den Tätigkeitsbericht vor.
§ 13 – Kassenführung (1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen. Bankkontenvollmacht erhalten der 1. Vorsitzende, der Ressort-Leiter I. sowie der Kassierer. (2) Der Leiter des Ressorts I. sowie der Kassierer fertigen nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkenntnis und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kasse zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. (3) Spendenbescheinigungen sind vom 1. Vorsitzenden oder vom Ressort-Leiter I. zu unterzeichnen.
§ 14 – Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus. a) dem Vorstand; b) den Ressorts I. – III.
(2) Sie wird einberufen durch den Vorsitzenden oder auf
Beschluss des Vorstandes. Sie wird (3) Bei der jeweiligen Hauptversammlung ist eine Tagesordnung vorzulegen. (4) Die Hauptversammlung beschließt über dies
Tagesordnung, soweit nach der Satzung nicht die
§ 15 – Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal
statt, und zwar im ersten Halbjahr. Sie wird (2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf die
Mitgliederversammlung zu jeder Zeit einberufen. (3) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende,
wenn er verhindert ist, der Stellvertreter. Sie (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: · Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden und der Ressort-Leiter; · Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Ressort-Leiter I. · Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und
Entlastung des Vorstandes und des · Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; · Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; · Wahl des Vorstandes, der Ressorts und der Kassenprüfer; · Aufstellung und Änderung der Satzung; · Entscheidung über die Beschwerde gegen Beschlüsse
des Vorstandes betr. Aufnahme und · Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die
der Vorstand an die Mitgliederversammlung · Auflösung oder Änderung des Vereins; · Wahl von Ehrenmitgliedern. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mitglieder des Vereins dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die sich selbst betreffen, ihnen Vorteile oder Nachteile bringen können. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Diese Niederschriften sind außer dem Schriftführer von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 16 – Veranstaltungen Bei Veranstaltungen des Vereins (gesellige Veranstaltungen) sind die Überschüsse für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§ 17 – Satzungsänderungen (1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem
Mitglied bis vor der (2) Eine Satzungsänderung kann nur von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
§ 18 – Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit (2) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene
Vereinsvermögen der jeweils zuständigen Wird innerhalb von fünf Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Verwaltungsbehörde das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Der Verein gilt ebenfalls als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 5 liegt.
Vorstehende Satzung des Vereins „eifellicht“ i. d. F. vom 26.04.1991 wurde von der Mitgliederversammlung am 26.04.1991 rechtskräftig beschlossen und mit gleichem Tage in Kraft gesetzt.
In den Mitgliederversammlungen am 23.04.1993, 08.04.1995 und am 16.05.2009 wurde die Satzung geändert, und in der vorliegenden Form rechtskräftig beschlossen und mit gleichem Tage in Kraft gesetzt. |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
post@eifellicht.de
|